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Klassifikations-Methodik 2006-2009

Inhaltsverzeichnis:

  1. Einleitung
  2. Zertifizierungskennzeichen, deren Erteilung, Entzug und Beilegung von Streitigkeiten
  3. Abgrenzung der Grundbegriffe
  4. Gesetzliche Regelung
  5. Definition der Kategorien der Unterkunftseinrichtungen
  6. Terminologie nach ČSN EN ISO
  7. Klassifizierung der Unterkunftseinrichtungen - Einteilung in Klassen
  8. Klassifizierung sonstiger Kategorien der Beherbergungseinrichtungen
  9. Verantwortung für Schäden auf mitgebrachten oder abgelegten Sachen

1. Einleitung

Nationale Föderation für Hotels und Restaurants der Tschechischen Republik und die Vereinigung HO.RE.KA. ČR, heutzutage zur Assoziation der Hotels und Restaurants der Tschechischen Republik vereinigt, und UNIHOST Berufsverband der Unternehmer im Gaststätten-, Verpflegungs- und Unterkunftsgewerbe, aufgrund des Regierungsbeschlusses vom 17. 7. 1999 Nr. 717 sowie mit Unterstützung des Ministeriums für Regionalentwicklung der Tschechischen Republik und der tschechischen Zentrale für Fremdenverkehr - CzechTourism, erstellten die „Offizielle einheitliche Klassifikation der Unterkunftseinrichtungen der Tschechischen Republik Kategorien Hotel, Hotel Garni, Pension und Motel“ für den Zeitraum der Jahre 2006 bis 2009.
Die Berufsverbände, bewusst sich ihrer Verantwortung für die Qualitätsentwicklung der geleisteten Dienste, werden sich bemühen die Unternehmer in der Hotellerie und im Gaststättengewerbe zu einer freiwilligen Zertifizierung in weitesten Maße zu beeinflussen. Die Einrichtungen, die sich der Zertifizierung unterwerfen, werden durch die tschechische Zentrale für Fremdenverkehr - CzechTourism - vorrangig propagiert. Das Klassifizierungsmaterial hat einen Referenzcharakter und dient als Hilfsmittel für die Zuordnung der Unterkunftseinrichtungen der Kategorien Hotel, Hotel Garni, Pension und Motel in die jeweiligen Klassen je nach den gestellten Mindestanforderungen mit dem Ziel der besseren Orientierung für die Verbraucher - Gäste und der Vermittler - Reisebüros und Agenturen, der Erhöhung der Transparenz des Unterkunftsmarktes und die Qualitätsverbesserung der Unterkunftseinrichtungsdienstleistungen. Die Anforderungen sind als Mindestanforderungen aufgeführt, so dass die angebotenen Dienstleistungen oder angebotene Ausstattung eines höheren Niveaus für die jeweilige Klasse als ausreichend gelten. Die Klassifikation ist keine allgemein verbindliche rechtliche Vorschrift und es liegt an jeden einzelnen Betreiber der Unterkunftseinrichtung, ob er sie der Zertifizierung unterwirft, oder nicht.

2. Zertifizierungskennzeichen, deren Erteilung, Entzug und Beilegung von Streitigkeiten

Die Berufsverbände HO.RE.KA ČR Berufsverband der Unternehmer im Gaststättengewerbe und Fremdenverkehr, NFHR ČR - Nationale Hotel- und Gaststättenföderation der Tschechischen Republik und UNIHOST Berufsverband der Unternehmer im Gaststätten-, Verpflegungs- und Unterkunftsgewerbe erteilen und erneuern für ihre Mitglieder und sonstige Unternehmer die Zertifikate und die Zertifizierungskennzeichnungen. Die Klassifizierungsmerkmale (Aufkleber) werden ab Januar 2006 für einen Zeitraum von vier Jahren erteilt und enthalten die entsprechenden Jahreszahlen, das Logo der Tschechischen Zentrale für Fremdenverkehr - CzechTourism, die Kategorie und die Klasse. Das Zertifikat beinhaltet darüber hinaus die Namen und Logos aller 3 Berufsverbände und die Unterschriften deren Vertreter, das Logo des Ministeriums für Regionalentwicklung, die Firma, den Namen der Unterkunftseinrichtung und den Ort, in dem sich die Einrichtung befindet. Eventuelle Streitigkeiten regelt die bestellte Klassifizierungskommission. Die Feststellung und Prüfung erfolgt durch den Berufsverband, die der jeweiligen Unterkunftseinrichtung das Klassifizierungsmerkmal erteilt hat.

3. Abgrenzung der Grundbegriffe

Die Bezeichnung „Klassifizierung“ wird für die Beschreibung der Mindestanforderungen der jeweiligen Klassen der Unterkunftseinrichtungen benutzt. Die Begriffe „Standard“ und „Standardisierung“ sind als Begriffe für allgemein bestimmende Anforderungen an die geleisteten Dienste und Ausstattung aufzufassen.
„Kategorisierung“ bezeichnet einen Prozess der Einteilung der einzelnen Unterkunftseinrichtungen in jeweilige Kategorien (Hotel, Pension usw.).
„Zertifizierung“ bezeichnet einen Prozess der Zertifikatszuteilung und der Zuteilung des Klassifizierungsmerkmals je nach der einheitlichen offiziellen Klassifikation der Unterkunftseinrichtungen der Tschechischen Republik der Kategorien Hotel, Hotel Garni, Pension und Motel.

4. Gesetzliche Regelung

Hinweis: mit Hinblick auf die vierjährige Gültigkeit der Klassifizierungsunterlagen empfehlen wir die Gültigkeit, ggf. den gegenwartsnahen Stand der nachstehend genannten Regelungen der Rechtsnormen zu überprüfen.

Gewerbegesetz Nr. 455/1991 GBl, ggf. dessen Gesetzesnovelle Nr. 356/1999 GBl. vom 9. Dezember 1999 ergänzt im § 17 Absatz 8 die Pflichten der Betreiber der Unterkunftseinrichtungen.

Die Betriebsstelle, die zum Verkauf von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen bestimmt ist, muss dauerhaft und von außen her sichtbar auch mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein:
a) Name und Familiennahme der für die Tätigkeit der Betriebsstelle verantwortlichen Person,
b) Verkaufs- oder Betriebszeit für den Verbraucherverkehr, außer es geht um einen Verkaufsstand oder eine ähnliche Einrichtung,
c) Kategorie und Klasse bei der Unterkunftseinrichtung*, die eine vorübergehende Unterkunft bietet.
* Verordnung Nr. 137/1998 GBl. über allgemeine technischen Anforderungen für den Aufbau.

Das Ministerium für Regionalentwicklung legt in der Verordnung Nr. 137/1998 GBl. über allgemeine technische Bestimmungen für den Aufbau vom 9. Juli 1998, die für die nach dem 1. Juli 1998 neu gebaute, baulich abgenommene und neu abgenommene Unterkunftseinrichtungen gültig ist, fest:

§ 1 Gegenstand der Regelung
Die Verordnung legt die Grundanforderungen für die raumtechnische Durchführung und für zweckgebundene und bautechnische Durchführung von Bauten fest, die in den Zuständigkeitsbereich der allgemeinen Bauämter und Kommunalkörperschaften laut § 117, 118, 119, 123 und 124 des Baugesetzes gehört.

§ 2 Geltungsbereich
(1) Nach dieser Verordnung wird bei Erstellung und Bearbeitung von raumplanerischen Dokumentation und Unterlagen, Entwurfsprozess, Standortbestimmung, Genehmigung oder Ankündigung, Durchführung, Bauabnahme, Nutzung und Beseitigung von Bauten vorgegangen, sowie bei Ausübung der staatlichen Bauaufsicht.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung werden auch für Bauausführungen, Instandhaltungsarbeiten, für Veränderungen der Bauzwecks, für provisorische Baustelleneinrichtungen und für Anbauten, sowie auch für die Kulturbaudenkmale (Gesetz Nr. 20/1987 GBl. über staatliche Denkmalpflege im Wortlaut der späteren Regelungen) zur Geltung gebracht, sofern dies wichtige raumtechnische oder bautechnische Gründe nicht ausschließen.
(3) Sofern im Teil vier nichts Abweichendes aufgeführt ist, gelten die im ersten bis dritten Teil dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen für alle Bauarten laut § 1.

§ 3
Im Rahmen dieser Verordnung wird unter folgenden Begriffen verstanden:
Absatz g) Die Unterkunftseinrichtung ist ein Bau oder ein Bauteil, wo für die Öffentlichkeit übergehende Unterkunft und damit verbundene Dienstleistungen gewährt werden, ein Wohn- oder Einfamilienhaus und ein Bau für individuelle Erholung ist keine Unterkunftseinrichtung. Die Unterkunftseinrichtungen werden nach Arten in Kategorien und nach Flächen- und Ausstattungsanforderungen in Klassen aufgeteilt, die mit Sternsymbolen bezeichnet werden.

Das Hotel ist eine Unterkunftseinrichtung mit wenigstens 10 Gästezimmern, ausgestattet für Gewährung übergehender Unterkunft und der damit verbundenen Dienstleistungen (besonders der Bewirtung), die Hotels sind in fünf Klassen aufgeteilt, die Hotels Garni sind nur für eine beschränkte Bewirtung ausgestattet (mindestens für das Frühstück) und in vier Klassen gegliedert.

Das Motel ist eine Unterkunftseinrichtung mit wenigstens 10 Gästezimmern, die für Gewährung übergehender Unterkunft und der damit verbundenen Dienstleistungen für Autofahrer ausgestattet ist, und ist in vier Klassen aufgegliedert.

Die Pension ist eine Unterkunftseinrichtung mit mindestens fünf Zimmern, mit einem beschränkten Umfang der gesellschaftlichen und zusätzlichen Dienstleistungen, aber mit Unterkunftsdienstleistungen, die mit einem Hotel vergleichbar sind, die Pensionen sind in vier Klassen gegliedert.

Sonstige Unterkunftseinrichtungen sind Touristenherbergen, Campingplätze und Bungalows, bzw. für die vorübergehende Unterkunft genutzte Kultur- oder Baudenkmalobjekte.

Absatz h) Eine Unterkunftseinheit ist ein Einzelzimmer oder ein Zimmerkomplex, die in ihrer bautechnischen Gestaltung und Ausstattung die Anforderungen an eine übergehende Unterkunft erfüllen und zu diesem Verwendungszweck genutzt werden.

Absatz n) Ein Aufenthaltsraum ist ein Raum oder ein Zimmer, welche durch ihre Lage, Größe und Bauausführung die Anforderungen erfüllen, die einen Aufenthalt von Personen (z. B. als Büro, Werkstätten, Sprechzimmer, Unterrichtsräume, Zimmer in Gesundheitseinrichtungen, Hotels und Herbergen, Hallenbauten für verschiedene Zwecke, Kinosäle, Theater und kulturelle Einrichtungen, Räumlichkeiten in Gebäuden für individuell Erholung u. a.) ermöglichen.

Teil Vier - zusätzliche Anforderungen auf ausgewählte Bauarten
§ 53 Unterkunftseinrichtungen
(1) Die Eingangsräume einer Unterkunftseinrichtung müssen einen zügigen Empfang und Abfertigung der Gäste ermöglichen.

(2) Die lichte Höhe der Gästezimmer muss mind. 2600 mm betragen. In einem Zimmerteil mit schräger Decke (z. B. im Dachboden) wird zur Zimmerfläche nur die Fläche angerechnet, deren lichte Deckenhöhe mindestens 1600 mm beträgt. Die Zimmerfläche unter der schrägen Decke darf höchstens 30 % der Gesamtzimmerfläche einnehmen.

(3) Das Vorzimmer muss eine Mindestdurchgangsbreite von 900 mm haben, in Zimmern für Bewegungs- oder Orientierungsbehinderte muss die Durchgangsbreite eines Vorzimmers mindestens 1500 mm und die Länge 2200 mm betragen. Die Flurmindestbreite für Gäste soll 1500 mm, die kleinste Treppendurchgangsbreite für Gäste 1100 mm betragen. Für das Personal soll die Mindestflurbreite 1200 mm, die Mindesttreppenlaufbreite für das Personal 1100 mm betragen. Die Personalwege dürfen die Gästewege nicht kreuzen.

(4) die kleinste Zimmerfläche einer Unterkunftseinheit, nach Klassen aufgeteilt, beträgt:
a) 8 m2 ein Einzellzimmer, 12,6 m2 ein Doppelzimmer (Ein- und Zweisterneklasse),
b) 9,5 m2 ein Einzellzimmer, 13,3 m2 ein Doppelzimmer (Dreisterneklasse),
c) 11,4 m2 ein Einzellzimmer, 13,3 m2 ein Doppelzimmer (Viersterneklasse),
d) 12 m2 ein Einzellzimmer, 16 m2 ein Doppelzimmer (Fünfsterneklasse).

Sind im Zimmer einer Unterkunftseinheit mit ein bis drei Sternen mehr als zwei Betten, muss die Zimmerfläche für jedes weitere Bett um 5 m2 größer sein.

(5) Die Sanitäranlagen der Unterkunftseinheit müssen eine Mindestfläche von 4 m2 betragen.

(6) In Unterkunftseinheiten der Unterkunftseinrichtungen der Drei- bis Fünfsterneklasse müssen die Sanitäranlagen aus dem Vorzimmer zugänglich sein. In den sonstigen Unterkunftseinrichtungen muss jedes Zimmer mindestens mit einem Waschbecken mit Fließwasser ausgestattet sein. In diesen Fällen ist auf jeder Etage, wenigstens jedoch für jede 10 Zimmer, eine Nasszelle - ein Badezimmer mit Badewanne oder eine Duschecke und Waschbecken, und weiter eine Toilette, getrennt für Männer und Frauen, mit Vorzimmer und Waschbecken, zu errichten.

(7) Eine Unterkunftseinrichtung mit mehr als zwei Obergeschossen muss mit einem Aufzug ausgestattet sein. Unterkunftseinrichtungen, die mehr als drei Obergeschosse haben, müssen einen Fluchtlift haben.

(8) In dem Teil einer Unterkunftseinrichtung, wo Verpflegung stattfindet und wo gesellschaftliche oder kulturelle Events veranstaltet werden, müssen Toiletten für Männer und Frauen getrennt, mit Vorzimmer und Waschbecken, errichtet werden, wobei mindestens eine Toilette für Gebrauch durch behinderte Personen, die einen Rollstuhl benutzen, ausgestattet sein muss. Erforderlich sind:
a) für Frauen ein Sitz je 10 Frauen, für jede weiteren 20 Frauen ein weiterer Sitz,
b) für Männer ein Sitz und ein Pissoir oder Muschel je 10 Männer, für jede weiteren 40 Männer ein weiterer Sitz und ein Pissoir oder Muschel.

(9) Laut Verfügung Absatz 8 wird auch bei selbständigen Einrichtungen öffentlicher Verpflegung vorgegangen.

(10) Die Sanitäranlagen in den im Absatz 8 aufgeführten Unterkunftseinrichtungsteilen und in selbstständigen Einrichtungen der öffentlichen Verpflegung müssen mit einer Sauglüftanlage ausgestattet sein, die während der ganzen Betriebszeit im Betrieb ist.

(11) Jede Unterkunftseinrichtung muss an das öffentliche Fernsprechnetz angeschlossen sein. Eine Unterkunftseinrichtung mit einer Kapazität von mehr als 100 Gästezimmern muss mit einem Drahtfunknetz ausgestattet sein, das Fluchtsteuerung ermöglich. Eine Unterkunftseinrichtung mit einer Bettkapazität von mehr als 100 Personen muss mit einem elektronischen Feueralarm und einem Hausfunk mit Zwangsempfang ausgestattet sein. Eine Unterkunftseinrichtung mit einer Kapazitäten, die höher als 30 Personen ist, muss mit einer akustischen Alarmanlage ausgestattet sein. Sind die Unterkunftseinheiten mehr als 30 m oberhalb des ersten Obergeschoßes gelegen, müssen diese mit einer selbsttätigen Feuerlöschanlage ausgestattet sein.

(12) Die Brandsicherheitsanforderungen der Unterkunftseinrichtungen sind durch die Normwerte gegeben. In Gebäuden oder deren Teile, in denen Unterkunftseinrichtungen gelegen sind, muss jede Unterkunftseinheit einen selbstständigen Brandabschnitt vorstellen, dessen Konstruktionslösung und Geräteausstattung den Normwerten entspricht (z. B. die Oberflächengestaltung der Baukonstruktionen, die Qualität der Fußbodenbeläge).

(13) Soweit das Trag- und Feuertrennbauwerk auf Mischbauweise gefertigt sind, darf eine Unterkunftseinrichtung höchstens acht Obergeschoße haben und nur drei Obergeschoße, falls das Trag- und Feuertrennbauwerk aus brennbarem Material gefertigt ist. Ist das Trag- und Feuertrennbauwerk aus unbrennbarem Material gefertigt, ist die Obergeschoßanzahl nicht begrenzt.

(14) In jeder Unterkunftseinrichtung müssen Fluchtwege für die Evakuierung von Personen abgesichert werden, deren Art, Aufteilung, Anzahl und technische Ausstattung den Normwerten (z. B. aus Sicht der entstehenden Brandabschnitte, der Größe der gelegentlichen Brandbelastung, der Oberflächengestaltung) entsprechen müssen.

(15) Alle Fluchtwege müssen mit einer Notbeleuchtung und markierter Fluchtrichtung ausgestattet sein.

(16) Die Lüftungsverteiler müssen aus unbrennbarem Material gefertigt sein. Die Entlüftungsanlage des Unterkunftsteiles darf nicht an die Entlüftungsanlagen der Küchen angeschlossen sein.

(17) Die Verordnungen der Absätze 1 bis 16 beziehen sich im vollen Umfang auf Hotels, Motels und Pensionen und angemessen auch auf sonstige Unterkunftseinrichtungen.

Das Ministerium für Regionalentwicklung in der Bekanntmachung Nr. 369/2001 GBl. vom 10. Oktober 2001 über allgemeine technische Anforderungen, die den Gebrauch von Gebäuden durch Personen mit begrenzter Beweglichkeit und begrenztem Orientierungsvermögen regelt, gültig für neu erbaute Unterkunftseinrichtungen, die nach dem 15. Dezember 2001 neu oder umgebaut baulich abgenommen wurden, legt fest:

§ 1 Gültigkeitsbereich
(1) Nach dieser Bekanntmachung wird bei Erstellung und Bearbeitung von raumplanerischen Dokumentation und Unterlagen, Entwurfsprozess, Standortbestimmung, Genehmigung oder Ankündigung, Durchführung und Bauabnahme, von Bauten
c) für Gesellschaftseinrichtungsbauwerke in den Einzelteilen, die für öffentlichen Gebrauch bestimmt sind,
vorgegangen.

§ 2 Abgrenzung der Grundbegriffe
Für Zwecke dieser Verordnung wird unter folgenden Begriffen verstanden:
a) Ein Gesellschaftseinrichtungsbauwerk als Bau, erstellt als eine
10. Reiseverkehrsunterkunftseinrichtung (z. B. Hotels, Pensionen, Motels, Touristenherbergen),

§ 4
(2) Die Zugänge zu den im § 1 Abs. 1, Buchst. c), e) und f) aufgeführten Bauwerken müssen für sehbehinderte Personen mit natürlichen oder künstlichen Leitlinien oder akustisch ausgestattet werden.

§ 5
(2) Auf allen Stand- und Parkflächen für PKW müssen für behinderte Personen mindestens folgende Anzahlen von Stand- und Parkplätzen vorbehalten sein:
- ein Standplatz bei der Gesamtanzahl von weniger als zwanzig Standplätzen,
- zwei Standplätze bei der Gesamtanzahl von zwanzig bis vierzig Standplätzen,
- 5 % aller Standplätze, sofern die Gesamtanzahl vierzig Standplätze übersteigt, der prozentuale Anteil der vorbehaltenen Standplätze wird auf eine Ganzzahl aufgerundet.

Die vorbehaltenen Standplätze müssen auf eine im Punkt 3.1 der Anlage Nr. 1 dieser Verordnung aufgeführte Art gestaltet werden und mit einem internationalen Zugänglichkeitssymbol nach Punkt 1. der Anlage Nr. 2 dieser Verordnung bezeichnet werden. Zu diesen vorbehaltenen Standplätzen müssen hindernislose Zugänge von den Fußgängerwegen abgesichert werden.

§ 11 Innenwege und Ausstattung
(1) Die Zugänge zu den Gesellschaftseinrichtungsbauwerkteilen, die für den öffentlichen Gebrauch bestimmt sind, müssen nach § 6 Abs. 1. wie folgt ausgestattet sein:

(2) Bei Umbauten der Gebäude mit mindestens zwei Etagen, die nicht mit einem Aufzug oder einer schrägen Auffahrtsrampe ausgestattet sind, und ein Aufzug oder eine schräge Auffahrtsrampe kann aus technischen Gründen nicht nachträglich errichtet werden, muss für die Bewegungsbehinderte die Anwendung von mindestens einer Eingangsetage ermöglicht werden. Sollte es die Baukonstruktion nicht ermöglichen, kann der Zugang für bewegungsbehinderte Personen mit einem Lastenaufzug mit Ausstattung für die Beförderung solcher Personen ermöglicht werden. In Bauten mit Aufzug muss den bewegungsbehinderten Personen der Zugang auf alle für den öffentlichen Gebrauch bestimmten Etagen ermöglicht werden.

(3) Grundlegende grafische Informationsanlagen für die Orientierung der Öffentlichkeit in den Gesellschaftseinrichtungsbaubauten laut § 2 Buchst. a), Punkte 1 bis 4 und 6 bis 10 müssen beleuchtete und abstechende Aufschriften und Piktogramme enthalten.

§ 12 Sonstige Räume
(1) In einem Bauwerk, in dem eine für öffentlichen Gebrauch bestimmte Sanitäranlage ist, muss in jeder dieser Anlage mindestens eine Kabine in der Männerabteilung und mindestens eine Kabine in der Frauenabteilung im Einklang mit den Anforderungen laut Punkt 2.4 der Anlage Nr. 1 dieser Verordnung errichtet sein. Bei Umbauten kann eine Kabine, die diese Anforderungen laut erstem Satz erfüllt, für beide Geschlechter direkt aus den Fluren zugänglich, errichtet werden. Sollte dies aus schwerwiegenden Gründen nicht möglich sein, kann die Kabine ganz ausnahmsweise von der Frauenabteilung aus zugänglich sein. Die Kabine muss in jenen Fällen keinen Vorraum haben, wenn sie aus einem Raum zugänglich ist, der nicht als Wohn- oder Aufenthaltsraum dient.
(2) Gebäudeteile, die für öffentlichen Verkehr bestimmt sind, müssen so entworfen und gefertigt werden, damit eine Nutzung durch Bewegungs- und Orientierungsbehinderte möglich ist, besonders soll der Zugang mindestens zu einer Kasse, ggf. zu einem Schalter mit zugerichteter Höhe, der Zugang zu Duschen, WC, in die Rennbahnräume und in die sonstigen Sportanlagen bei Absicherung der erforderlichen Ausstattung der Informationssysteme, ermöglicht werden.
(3) In den Unterkunftseinrichtungen für Reiseverkehr und Gemeinherbergen mit einer Kapazität über zehn Zimmer müssen mindestens folgende Anzahlen von Zimmern die in der genannten Anlage Nr. 1 und 3 aufgeführten Anforderungen erfüllen:
- Ein Zimmer aus der Gesamtanzahl bis 100 Zimmer,
- ein Prozentpunkt der Zimmer, überreicht die Zimmergesamtanzahl einhundert; der prozentuale Anteil wird auf eine Ganzzahl aufgerundet.
Tastbare Orientierungsmerkmale für die Markierung der gemeinsamen Sanitäranlagen müssen in der Nähe der Türklinke in einer Höhe 1500 mm von dem Boden angebracht werden.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Räume und Anlagen müssen mit einem internationalen Zugänglichkeitssymbol nach Punkt 1. der Anlage Nr. 2 dieser Verordnung gekennzeichnet werden und an einem geeigneten Ort muss eine Ankündigungstafel mit einer Zugangsskizze angebracht sein.

§ 13
Für die anhängige und vor der Rechtswirksamkeit dieser Verordnung nicht rechtskräftig vollendeten gesetzlichen Baugenehmigungsverfahren, bei Bauabnahme und Ausübung der staatlichen Bauüberwachung der Bauten, deren Genehmigung aufgrund eines Verfahrens, das vor dem Beginn der Rechtswirksamkeit dieser Verordnung aufgenommen wurde, werden die Bauten hinsichtlich Erfüllung der allgemeinen technischen Anforderungen, die eine Nutzung durch Bewegungs- und Orientierungsbehinderte nach den bisherigen Rechtsregelungen absichern sollen, bewertet.

5. Definition der Kategorien der Unterkunftseinrichtungen

1. Das Hotel ist eine Unterkunftseinrichtung mit mindestens 10 Gästezimmern, ausgestattet für Gewährung übergehender Unterkunft und der damit verbundenen Dienstleistungen (besonders der Verpflegung). Die Hotels werden in fünf Klassen gegliedert. Das Hotel Garni ist nur für einen beschränkten Umfang der Verpflegung (mindestens Frühstück) ausgestattet und wird auf vier Klassen geteilt.

2. Das Motel ist eine Unterkunftseinrichtung mit wenigstens 10 Gästezimmern, es leistet eine übergehende Unterkunft und die damit verbundenen Dienstleistungen besonders für Autofahrer, und wird in vier Klassen aufgegliedert.

3. Die Pension ist eine Unterkunftseinrichtung mit wenigstens 5 Gästezimmern, mit beschränktem Umfang gesellschaftlicher und zusätzlicher Dienstleistungen, und wird in vier Klassen aufgeteilt.

4. Sonstige Unterkunftseinrichtungen:
- Campingplatz (Lagerplatz)
- Bungalowsiedlung
- Touristenherberge
- Botel

5. Die Dependance ist ein Nebengebäude einer Unterkunftseinrichtung ohne eigenen Empfang, organisationstechnisch mit der Hauptunterkunftseinrichtung zusammenhängend, wo der gesamte Umfang der Dienstleistungen, entsprechend der jeweiligen Kategorie und Klasse abgesichert ist, und die in einer Entfernung weniger als 500 m gelegen ist.

6. Terminologie nach ČSN EN ISO

Die Norm ČSN EN ISO 13809 Dienstleistungen im Reiseverkehr - Reiseagenturen und Reisebüros (Reiseveranstalter) - Terminologie legt die Definitionen folgender ausgewählten Termine fest:

Transfer - Transport von einem Ort der Dienstleistungen im Reiseverkehr zu einem anderen, der diese Dienstleistung abschließen oder eine andere Reiseverkehrdienstleistung beginnen kann.

Option - Vertrag zwischen dem Reiseverkehrdienstleistungsgeber und dem Reisenden über die Buchung bestimmter Reiseverkehrdienstleistungen, die spätestens zu einem bestimmten Datum zu Verfügung gestellt werden.

Stornierung vonseiten des Gastes - Vertragskündigung einer Pauschalreise oder einer Reiseverkehrdienstleistung vor der Inanspruchnahme dieser Dienstleistung (Vertragsbedingungen für Reisen, Unterkunft und Transport beinhalten meistens Information über Termine und deren Spezifikation oder pauschale Stornogebühren).

Stornogebühren - Kosten, die derjenige Reisegast, der einen Reisevertrag storniert, zu tragen hat (Bemerkung: allgemein verwendbar auch für bestellte Reiseverkehrdienstleistungen).

Nichterscheinen zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen (Englisch: no-show) - Ausbleiben des Reisegastes zur Beteiligung an vertraglich vereinbarten Dienstleistungen.

Stornierung vonseiten des Reiseverkehrdienstleistungsgebers - Kündigung des Reisevertrages durch den Reiseverkehrdienstleistungsgeber vor Gewährung der Dienste.
Zuschlag für ein Einzellzimmer - Gebühr, die der Reisende für eine Einzelunterkunft bezahlt.

Reisesaisons - Zeitabschnitte, z. B. die Hochsaison, Zwischensaison oder Nebensaison, während deren die Preise in Abhängigkeit von der Anfrage nach gewährten Reiseverkehrdienstleistungen geändert werden können.

Anzahlung - Vorschussbezahlung, die der Reisende aus dem Preis der Reiseverkehrdienstleistungen bezahlt.

Nachzahlung - Unterschied zwischen den geleisteten Anzahlungen und den Preis für die Reiseverkehrdienstleistungen.

Die Norm ČSN EN ISO 18513 Reiseverkehrsdienstleistungen - Hotels und sonstige Touristenunterkunftskategorien - Terminologie legt fest:

Typen von Unterkunftseinheiten:

Tarifsatz:

Ausgewählte Bettarten:

Speisen und Getränke:

Weitere Dienstleistungen:

Anlagen für Gäste:

7. Klassifizierung der Unterkunftseinrichtungen - Einteilung in Klassen

* Tourist
** Economy
*** Standard
**** First Class
***** Luxury

Einer Unterkunftseinrichtung der Kategorie Typ Hotel Garni, Pension, Motel und Dependance können nur vier Sterne zugewiesen werden.

8. Klassifizierung sonstiger Kategorien der Beherbergungseinrichtungen

Die Klassifikation sonstiger Unterkunftskategorien ist im Dokument „Empfehlung für Regelung grundlegender Kenziffern für Gewährung der Unterkunftsdienstleistungen in Privatanlagen, auf Campingplätzen und Bungalowsiedlungen und in Touristenherbergen“ festgelegt, damit, dass:

9. Verantwortung für Schäden auf mitgebrachten oder abgelegten Sachen

Diese Verantwortung regelt der § 433 BGB. Der erste Absatz bezieht sich auf Unterkunftskapitalkapazität, d. h. Hotels, Pensionen, Herbergen, vorübergehende Herbergen für Arbeiter u. ä. Deren Betreiber (also nicht zwingend der Eigentümer) trägt die Verantwortung für Schäden, die an Sachen entstehen, die von den Gästen mitgebracht wurden, oder für diese Gäste mitgebracht worden sind. Als mitgebrachte werden solche Sachen verstanden, die in die Räume gebracht wurden, die zur Unterkunft oder Hinterlegung von Sachen dienen, oder zu diesem Zweck dem Betreiber oder einen seiner Angestellten überreicht wurden.

Der zweite Absatz bezieht sich auf gastronomische Betriebe (aber auch auf Schwimmbäder, Theater, Kinos, u. ä.) und hier spricht das Gesetz über abgelegte Sachen. Also hat das Betreiben einer Tätigkeit (siehe oben) in der Regel mit den Ablegen von Sachen zu tun, haftet derjenige, der diese Tätigkeit betreibt, dem Gast für den Schaden an Sachen, die an Stellen abgelegt wurden, die dafür vorgesehen sind, oder an Stellen, wo sie normalerweise abgelegt werden. Vorgesehene Stellen dafür sind zum Beispiel Kleiderhaken u. ä. Ist zum Beispiel kein Kleinerhaken vorhanden, oder ist er hoffnungslos überfüllt, darf man sich nicht wundern, dass der Betreiber auch für Sachen verantwortlich ist, die auf Stühlen und ähnlich abgelegt wurden. Die Gerichtspraxis ist eher dieser extensiveren Auslegung der Stellen für Ablage zugeneigt.

Für die Schäden, die in den vorherigen zwei Absätzen beschrieben wurden, gilt, dass der wirkliche Schaden bezahlt wird, der Preis der Oberbekleidung ist nicht begrenzt (Vorsicht also auf Pelze), und es ist nicht möglich, sich von dieser Verantwortung durch eine einseitige Erklärung oder Vereinbarung loszusagen. In der Praxis bedeutet das, dass die Aufschriften „für abgelegte Sachen wird nicht gehaftet“ nichts nutzen.

Eine andere Situation entsteht, falls es sich um mitgetragene oder abgelegte Juwelen, Geld oder anderen Wertsachen handelt. Für diese Fälle ist durch die Verordnung Nr. 258/1995 GBl. die Höchstgrenze der Schadensverantwortung auf 5.000,- CZK festgelegt. Diese Höchstgrenze bezieht sich auf alle Sachen gesamt, es handelt sich um keinen Stückpreis. Die gleiche Verantwortung, wie der Betreiber der Unterkunftsdienste, hat auch der Betreiber der Garagen. Eine etwas andere Situation entsteht, falls es um Sachen geht, die in Verwahrung übernommen wurden. Bei diesen Sachen wird der Schaden voll und ohne Begrenzung ersetzt. Ersetzt werden also auch Geld in den Taschen, Ringe in den Handtaschen u. ä. Der einheitliche Standpunkt des Höchsten Gerichts ČSR (Rc 1/85, Standpunkt NS Cpj. 11/83 -Sb. s.r.o. 85, 2 - 3 : 79) ermöglicht, dass beim Ablegen von Sachen gegen Bezahlung in die Garderobe eine Vereinbarung über Verwahrung abgeschlossen wird, daher haftet der Betreiber für den Schaden uneingeschränkt. Dieses Faktum kann nicht Mal der Hinweis auf die Tatsache ändern, dass der Gast zwar die Dienste der Garderobe in Anspruch genommen hat, die der Herr XY betreibt, aber nur deswegen, dass er zum Abendessen ins Restaurant ging, dass Herr Z betreibt.

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